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    ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

    ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

    . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    1.1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Verträge, die BUZON Pedestal International (kurz BPI) s. a. (im Folgenden die Firma) bezüglich des Verkaufs von Bodenträgern für Terrassen abschließt.
    1.2. Mit der Annahme eines Auftrags oder eines Kostenvoranschlags, der Unterzeichnung einer Vereinbarung oder eines Bestellscheins erklärt sich der Kunde voll und ganz mit diesen allgemeinen Bestimmungen einverstanden und verzichtet darauf, seine eigenen besonderen oder allgemeinen Bedingungen, die auf seinen eigenen Bestellscheinen, Rechnungen, Briefen oder sonstigen auch vorher erstellten Geschäftsdokumenten aufgeführt sind, geltend zu machen, sofern nichts anderes vorher schriftlich und gesondert vereinbart wurde. Der Käufer verzichtet ausdrücklich darauf, indem er die in diesem Dokument abgefasste Bestellung vornimmt.
    1.3. Nur von der Firma schriftlich vereinbarte Abweichungen können die Geltung dieser allgemeinen
    Geschäftsbedingungen verändern. Des weiteren gelten sämtliche aus welchen Gründen auch immer in der Korrespondenz oder sonstigen Dokumenten des Käufers aufgeführten und im Gegensatz zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen stehenden Klauseln als unwirksam, es sei denn, die Firma hat sich vorher schriftlich ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
    1.4 BPI und der Käufer vereinbaren, dass die oben erwähnten Bedingungen ebenfalls für sämtliche
    Transaktionen gelten, die nach der ersten im Sinne der oben erwähnten Bedingungen getroffenen Vereinbarung erfolgen.

    II. GÜLTIGKEIT DER ANGEBOTE
    Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von zehn Tagen ab dem Datum der Erstellung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

    III. AUFTRÄGE
    3.1.Ein Auftrag ist für beide Parteien verbindlich, sobald der Kunde einen von der Firma angenommenen Bestellschein unterschrieben hat. Durch den Kunden am Angebot oder Bestellschein vorgenommene Änderungen sind nur dann gültig, wenn die Firma sie akzeptiert und schriftlich bestätigt hat.
    3.2. Die Stornierung eines Auftrags hat schriftlich vor dem Versand der Ware zu erfolgen und ist erst nach schriftlicher Annahme durch BPI gültig. Im Falle einer solchen Stornierung durch den Vertragspartner behält sich die Firma vor, eine Entschädigung in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags des Auftrags einzufordern.

    IV. FRISTEN
    4.1. Die Fristen für die Bereitstellung der bestellten Waren, die Dienstleistungen oder die Lieferung belaufen sich auf fünf bis zehn Tage ab dem Datum des Zahlungseingangs für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union. Für Lieferungen außerhalb der Europäischen Union werden die Fristen für jeden Auftrag separat festgelegt.
    4.2. Grundsätzlich sind diese Fristen nicht verbindlich, sondern nur Richtwerte. Eine Verzögerung der Lieferung bewirkt daher weder Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Entschädigungen noch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
    4.3. Enthält der Bestellschein ausdrücklich eine verbindliche Frist, so dass diese Frist eine wesentliche Bedingung des Vertrags darstellt, muss diese Frist ausdrücklich von BPI akzeptiert worden sein. Sollte die Firma die Frist überschreiten, so führt dies erst nach einer 15 Tage nach dem Versand erfolglos gebliebenen Abmahnung per Einschreiben seitens des Kunden zum Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von maximal 15 % des Betrags des Auftrags, sowie unter der Bedingung, dass der Kunde nachweist, dass ihm aufgrund der überschrittenen Frist ein Schaden entstanden ist. Selbst in diesem Fall befreien folgende Umstände (Liste nicht erschöpfend) die Firma von der verbindlichen Frist: höhere Gewalt oder Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Kunden, durch den Kunden beschlossene Änderungen während der Bearbeitung, Nichtübermittlung seitens des Kunden von angeforderten Informationen und jedwede sonstige Verletzung dieses Vertrags seitens des Kunden.

    V. LIEFERUNG – TRANSPORT
    5.1. Die Waren werden dem Kunden am auf dem Bestellschein aufgeführten Betriebsstandort der Firma bereitgestellt.
    5.2. Die vom Kunden abgeholten oder durch die Firma oder einen Beförderer gelieferten Waren werden auf Rechnung und Gefahr des Kunden befördert (Ex Works). Ihr Zustand, ihre Beschaffenheit und ihre Menge müssen seitens des Kunden bei der Abholung oder Lieferung überprüft werden, wobei beide als uneingeschränkte Annahme der Ware zu verstehen sind. Mängelrügen sind nur dann wirksam, wenn sie der Firma per Einschreiben innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware zugestellt werden. Die Waren werden weder zurückgenommen noch umgetauscht.
    5.3. Wenn der Käufer es unterlässt oder sich weigert, die bestellte Ware in Empfang zu nehmen, behält sich die Firma vor, auf der Ausführung des Vertrags zu bestehen oder den Vertrag nach vorheriger Mahnung als von Rechts wegen aufgehoben zu erachten. In letzterem Fall ist der Käufer von Rechts wegen und innerhalb von acht Tagen, nachdem er von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt wurde, verpflichtet, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkaufspreises zu leisten.

    VI. EIGENTUMSVORBEHALTSKLAUSEL
    6.1. Die Firma behält bis zur vollständigen Zahlung des Preises und der Nebenforderungen (eventuelle Kosten, Zinsen und Vertragsstrafen) das Eigentumsrecht an den verkauften Waren. Infolgedessen ist es dem Käufer ausdrücklich untersagt, die Güter, welche Gegenstand des Vertrags sind, zu verkaufen, abzutreten, zu verpfänden oder sonstwie zu veräußern, bevor das Konto ausgeglichen ist. Der Käufer ist dennoch allein für den Verlust der verkauften Waren verantwortlich, auch bei unvorhergesehenen Ereignissen oder höherer Gewalt.
    6.2. Bewahrt der Käufer die Waren in einem von ihm angemieteten Raum auf, so hat er die Firma darüber in Kenntnis zu setzen. Er ist gehalten, ihr die Identität und Anschrift des Eigentümers der betreffenden Liegenschaft mitzuteilen. Des weiteren ist der Käufer verpflichtet, sich einer etwaigen Arrestvollziehung oder Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zu widersetzen, den Pfandgläubiger unverzüglich über den Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen und die Firma innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des Arrests oder der Zwangsvollstreckung darüber zu informieren; andernfalls kann er haftbar gemacht werden. In jedem Fall ist der Käufer verpflichtet, solange er noch nicht allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, die durch BPI gelieferten Waren gesondert von den übrigen Waren aufzubewahren, sie eindeutig als Eigentum der Firma zu kennzeichnen und angemessen zu versichern.
    6.3. Im Falle der Nichtzahlung bei Fälligkeit ist die Firma berechtigt, ihre Eigentumsrechte jederzeit geltend zu machen und sofort auf Kosten des Käufers die Waren wieder in Besitz zu nehmen. Die bereits bezahlten Beträge bleiben der Firma in diesem Fall als Entschädigung erhalten, unbeschadet des Rechts der Firma, die Gesamtheit ihres Schadens einzufordern.

    VII. PREIS
    Die Preise sind in EURO (€) angegeben und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Gebühren und sonstiger Steuern, welche immer zu Lasten des Käufers gehen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart und in den Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen festgehalten. Die von der Firma angegebenen Preise basieren auf den zur Zeit der Angebotserstellung herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen; hierzu zählen die durch die Lieferanten festgesetzten Preise, die Transportbedingungen, die Verfügbarkeit der Waren, der aktuelle Wert von Löhnen, Gehältern, Sozialgesetzen und Materialien. Jede bedeutende Änderung dieser Bedingungen kann eine Abweichung von den festgelegten Preisen zur Folgehaben. In diesem Fall benachrichtigt die Firma den Käufer mindestens fünf Tage vor dem vorgesehenen Lieferdatum schriftlich von der Preisänderung. Ficht der Käufer diese Änderung nicht innerhalb von 48 Stunden schriftlich an, gilt der neue Preis als vom Käufer akzeptiert und für beide Parteien bindend. Ficht der Käufer den Preisanstieg fristgerecht an, kann die Firma beschließen, die Waren
    eiterhin zum ursprünglich vorgesehenen Preis zu liefern oder vom Auftrag entschädigungsfrei innerhalb von 24 Stunden nach dem Einwand des Käufers
    zurückzutreten.

    VIII. ZAHLUNG
    8.1. Die Rechnungen sind in EURO (€) ausschließlich per SWIFT-Überweisung bei Erhalt der Ware zu
    bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist fallen für jede unbezahlte Rechnung von Rechts wegen und ohne vorherige Abmahnung vereinbarte Zinsen in Höhe von 12 % pro Jahr an. Jede zum Zahlungsziel nicht bezahlte Rechnung wird überdies von Rechts wegen und ohne Abmahnung um eine pauschale und unwiderrufliche Entschädigung in Höhe von 15 % des unbezahlt verbliebenen Betrags erhöht, wobei die Erhöhung mindestens 50 € pro Rechnung beträgt. Jeder Einwand gegen eine Rechnung muss der Firma schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der
    Rechnung zukommen.
    8.2. Im Falle der Nichtbezahlung einer einzigen Rechnung bei Fälligkeit wird jede weitere bereits ausgestellte, aber noch nicht fällige Rechnung sofort und von Rechts wegen fällig. Wird eine besondere Zahlungsfrist gewährt, hat die Nichtbezahlung einer Rechnung zu einem der vereinbarten Fälligkeitstermine oder die Nichteinhaltung der gewährten besonderen Bedingungen ohne vorherige Abmahnung den Widerruf der besonderen Zahlungsbedingungen zur Folge. Tritt eine Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Kunden ein, insbesondere im Falle von gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder im Falle von Ereignissen, welche die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen zweifelhaft oder unmöglich machen, behält sich die Firma auch nach teilweiser Ausführung des Auftrags vor, zusätzliche Sicherheiten, welche sie als angemessen erachtet, vom Käufer einzufordern, um die Einhaltung der von beiden Parteien eingegangen Verpflichtungen zu gewährleisten. Eine Weigerung, dieser Anforderung zu genügen, berechtigt die Firma, von der getroffenen Vereinbarung
    zurückzutreten und den Auftrag ganz oder teilweise aufzuheben.

    IX. FINANZIERUNG
    Jedwede seitens des Käufers eingegangenen Verbindlichkeiten für die Finanzierung des Gutes sind
    ausdrücklich im Bestellschein zu erwähnen.

    X. GEWÄHRLEISTUNG
    10.1. Mangels schriftlicher Benachrichtigung innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung gelten die Produkte als durch den Käufer angenommen. Die Annahme deckt sämtliche offensichtliche Mängel und Vertragswidrigkeiten ab, also sämtliche Mängel, die der Käufer bei der Lieferung feststellen kann. Versteckte Mängel muss der Käufer innerhalb von acht Tagen nach Feststellung dieser Mängel sowie in jedem Fall spätestens drei Monate nach der Lieferung melden. Klagen vor Gericht sind nur dann statthaft, wenn sie spätestens ein Jahr nach Mitteilung der Mangelrüge eingereicht werden.
    10.2. Die Normen oder Qualitätsanforderungen bezüglich der durch BPI gelieferten Waren sind dem Käufer bekannt. Die Gewährleistungspflicht der Firma geht nicht über die darin genannten Qualitätsklauseln oder Qualitätsnormen hinaus.
    10.3. Dem Käufer obliegt es, für die Wartung, den Schutz und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des gelieferten Materials zu sorgen und insbesondere Feuchtigkeitsprobleme zu vermeiden. In keinem Fall kann die Firma für Fehler und Mängel verantwortlich gemacht werden, welche die Ware betreffen und auf die Lagerung, Montage, Anwendung, unsachgemäße Nutzung usw. durch den Käufer zurückzuführen sind. Die Gewährleistung gilt nicht in folgenden Fällen (Liste nicht erschöpfend):
    a. Der Käufer hat nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber BPI erfüllt;
    b. Die Waren sind anormalen Umständen ausgesetzt oder werden nachlässig oder unsachgemäß
    behandelt;
    c. Die Waren werden länger als statthaft oder auf unangemessene Weise gelagert, und es ist
    wahrscheinlich, dass dies eine Beeinträchtigung der Qualität zur Folge hat;
    d. Der Verkäufer hat die Installations-, Wartungs- oder sonstigen Anweisungen ignoriert und/oder
    nicht eingehalten;
    e. Es wurde der Firma nicht gestattet, den Mangel innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Mangels zu untersuchen;
    f. Seit der Lieferung ist eine Frist von drei Monaten verstrichen.
    10.4. Die Firma gewährt eine Garantie auf die von ihr verkauften Produkte, sofern die oben aufgeführten Bedingungen nicht zutreffen und der Käufer zudem der Firma eine fotografische Übersicht über den Standort vor, während und nach der Installation der durch BPI gelieferten Waren bereitstellt. Diese Übersicht muss die Installation, die korrekte Anordnung der Bodenträger, deren Positionierung, die Verlegung des Flächenbelags usw. zeigen, um nachzuweisen, dass die Installation in Übereinstimmung mit allen Empfehlungen von BPI und nach den Regeln der Technik ausgeführt wurde. Um einen Anspruch aus der Gewährleistung geltend machen zu können, muss der Käufer seine Mängelrüge per Einschreiben innerhalb von 15 Tagen nach der Mängelfeststellung gegenüber der Firma vorbringen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf den Ersatz der fehlerhaften Waren. Der Käufer ist verpflichtet, die mit Mängeln behaftete Ware für BPI verfügbar zu halten. Der
    Käufer wird in keinem Fall von seiner Verpflichtung zur Zahlung der strittigen Waren entbunden.
    10.5. Die Installationsanweisungen sowie die Belastungstests und Druckfestigkeitsprüfungen für die Waren sind dem Käufer gut bekannt. Diese Informationen finden sich unter anderem im BINDER, AIP, welcher sind Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist und dessen Kenntnis der Käufer bestätigt. Die Gewährleistung gilt in jedem Fall nur für die durch die Firma vorgesehene Nutzung der Waren.

    XI. HÖHERE GEWALT
    Unvorhersehbare Ereignisse oder höhere Gewalt berechtigen die Firma, die Ausführung ihrer Pflichten ganz oder teilweise auszusetzen und/oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne eine Entschädigung, gleich welcher Art, leisten zu müssen. Unter höhere Gewalt fallen Streiks, Aussperrungen, Kriege, Unruhen, unregelmäßige oder fehlende Transportmittel, Materialengpässe, widrige Witterungsverhältnisse, Überschwemmungen und alle sonstigen Elemente außerhalb des Einflussbereichs der Firma, welche zur Folge haben, dass die Lieferungen verzögert oder ganz oder teilweise unterbrochen werden.

    XII. KONKURRENZ – GEISTIGES EIGENTUM
    Studien, Modelle, Muster, Pläne, Fotografien usw. der Firma bleiben ihr Eigentum und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt werden. Sie sind auf erste Anforderung hin zurückzugeben und dürfen ohne ihr vorheriges Einverständnis in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden. Im Übrigen erkennt der Verkäufer die Gültigkeit aller geistigen Eigentumsrechte von BPI an (Patente, Marken usw.) und verpflichtet sich, diese weder mittelbar noch unmittelbar sowie unter keinen Umständen und in keiner Weise zu verletzen. Bei Zuwiderhandlung ist der Käufer verpflichtet, eine sofortige und nicht reduzierbare Entschädigung in Höhe von 50.000 € zu leisten, unbeschadet weiterer Forderungen der Firma.

    XIII. STREITIGKEITEN
    13.1. Einwände bezüglich der Auslegung oder Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Auftrag und aus der Anwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen belgischem Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 der Vereinten Nationen, welches durch das belgische Gesetz vom 4. September 1996 gebilligt wurde. Für diese Streitfälle sind die Gerichte des Gerichtsbezirks LÜTTICH (Belgien) zuständig, ohne dass der Käufer ein anderes Gericht anrufen kann, auch nicht durch Antrag auf Klageänderung, Streitverkündigung, Gewährleistungsklage oder Klage auf Feststellung einer Streitgenossenschaft.
    13.2. Ist diese Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer anderen als der französischen Sprache abgefasst, vereinbaren die Parteien, dass die französische Fassung im Falle eines Auslegungsproblems herangezogen wird.

    XIV. ÄNDERUNG DER VEREINBARUNG
    Änderungen der besonderen Vereinbarungen oder dieser allgemeinen Vereinbarungen erfordern eine schriftliche und von allen Parteien unterzeichnete Zusatzvereinbarung.

    XV. SALVATORISCHE KLAUSEL
    Die Ungültigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsklausel (besondere und allgemeine Bedingungen) hat keinesfalls die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen des zwischen den Parteien vereinbarten Vertrags zur Folge, und diese behalten ihre vollständige Gültigkeit.