ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Verträge, die BUZON Pedestal International (kurz
BPI) s. a. (im Folgenden die Firma) bezüglich des Verkaufs von Bodenträgern für Terrassen abschließt.
1.2. Mit der Annahme eines Auftrags oder eines Kostenvoranschlags, der Unterzeichnung einer
Vereinbarung oder eines Bestellscheins erklärt sich der Kunde voll und ganz mit diesen allgemeinen
Bestimmungen einverstanden und verzichtet darauf, seine eigenen besonderen oder allgemeinen
Bedingungen, die auf seinen eigenen Bestellscheinen, Rechnungen, Briefen oder sonstigen auch
vorher erstellten Geschäftsdokumenten aufgeführt sind, geltend zu machen, sofern nichts anderes
vorher schriftlich und gesondert vereinbart wurde. Der Käufer verzichtet ausdrücklich darauf, indem er
die in diesem Dokument abgefasste Bestellung vornimmt.
1.3. Nur von der Firma schriftlich vereinbarte Abweichungen können die Geltung dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen verändern. Des weiteren gelten sämtliche aus welchen Gründen auch immer
in der Korrespondenz oder sonstigen Dokumenten des Käufers aufgeführten und im Gegensatz zu
diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen stehenden Klauseln als unwirksam, es sei denn, die Firma
hat sich vorher schriftlich ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
1.4 BPI und der Käufer vereinbaren, dass die oben erwähnten Bedingungen ebenfalls für sämtliche
Transaktionen gelten, die nach der ersten im Sinne der oben erwähnten Bedingungen getroffenen
Vereinbarung erfolgen.
II. GÜLTIGKEIT DER ANGEBOTE
Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von zehn Tagen ab dem Datum der Erstellung, es sei denn, es
wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
III. AUFTRÄGE
3.1.Ein Auftrag ist für beide Parteien verbindlich, sobald der Kunde einen von der Firma
angenommenen Bestellschein unterschrieben hat. Durch den Kunden am Angebot oder Bestellschein
vorgenommene Änderungen sind nur dann gültig, wenn die Firma sie akzeptiert und schriftlich
bestätigt hat.
3.2. Die Stornierung eines Auftrags hat schriftlich vor dem Versand der Ware zu erfolgen und ist erst
nach schriftlicher Annahme durch BPI gültig. Im Falle einer solchen Stornierung durch den
Vertragspartner behält sich die Firma vor, eine Entschädigung in Höhe von 30 Prozent des
Gesamtbetrags des Auftrags einzufordern.
IV. FRISTEN
4.1. Die Fristen für die Bereitstellung der bestellten Waren, die Dienstleistungen oder die Lieferung
belaufen sich auf fünf bis zehn Tage ab dem Datum des Zahlungseingangs für Lieferungen innerhalb
der Europäischen Union. Für Lieferungen außerhalb der Europäischen Union werden die Fristen für
jeden Auftrag separat festgelegt.
4.2. Grundsätzlich sind diese Fristen nicht verbindlich, sondern nur Richtwerte. Eine Verzögerung der
Lieferung bewirkt daher weder Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Entschädigungen noch das
Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3. Enthält der Bestellschein ausdrücklich eine verbindliche Frist, so dass diese Frist eine wesentliche
Bedingung des Vertrags darstellt, muss diese Frist ausdrücklich von BPI akzeptiert worden sein. Sollte
die Firma die Frist überschreiten, so führt dies erst nach einer 15 Tage nach dem Versand erfolglos
gebliebenen Abmahnung per Einschreiben seitens des Kunden zum Anspruch auf eine Entschädigung
in Höhe von maximal 15 % des Betrags des Auftrags, sowie unter der Bedingung, dass der Kunde
nachweist, dass ihm aufgrund der überschrittenen Frist ein Schaden entstanden ist. Selbst in diesem
Fall befreien folgende Umstände (Liste nicht erschöpfend) die Firma von der verbindlichen Frist: höhere
Gewalt oder Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen
durch den Kunden, durch den Kunden beschlossene Änderungen während der Bearbeitung,
Nichtübermittlung seitens des Kunden von angeforderten Informationen und jedwede sonstige
Verletzung dieses Vertrags seitens des Kunden.
V. LIEFERUNG – TRANSPORT
5.1. Die Waren werden dem Kunden am auf dem Bestellschein aufgeführten Betriebsstandort der
Firma bereitgestellt.
5.2. Die vom Kunden abgeholten oder durch die Firma oder einen Beförderer gelieferten Waren werden
auf Rechnung und Gefahr des Kunden befördert (Ex Works). Ihr Zustand, ihre Beschaffenheit und ihre
Menge müssen seitens des Kunden bei der Abholung oder Lieferung überprüft werden, wobei beide
als uneingeschränkte Annahme der Ware zu verstehen sind. Mängelrügen sind nur dann wirksam,
wenn sie der Firma per Einschreiben innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware zugestellt werden.
Die Waren werden weder zurückgenommen noch umgetauscht.
5.3. Wenn der Käufer es unterlässt oder sich weigert, die bestellte Ware in Empfang zu nehmen, behält
sich die Firma vor, auf der Ausführung des Vertrags zu bestehen oder den Vertrag nach vorheriger
Mahnung als von Rechts wegen aufgehoben zu erachten. In letzterem Fall ist der Käufer von Rechts
wegen und innerhalb von acht Tagen, nachdem er von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt wurde,
verpflichtet, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkaufspreises zu leisten.
VI. EIGENTUMSVORBEHALTSKLAUSEL
6.1. Die Firma behält bis zur vollständigen Zahlung des Preises und der Nebenforderungen (eventuelle
Kosten, Zinsen und Vertragsstrafen) das Eigentumsrecht an den verkauften Waren. Infolgedessen ist
es dem Käufer ausdrücklich untersagt, die Güter, welche Gegenstand des Vertrags sind, zu verkaufen,
abzutreten, zu verpfänden oder sonstwie zu veräußern, bevor das Konto ausgeglichen ist. Der Käufer
ist dennoch allein für den Verlust der verkauften Waren verantwortlich, auch bei unvorhergesehenen
Ereignissen oder höherer Gewalt.
6.2. Bewahrt der Käufer die Waren in einem von ihm angemieteten Raum auf, so hat er die Firma
darüber in Kenntnis zu setzen. Er ist gehalten, ihr die Identität und Anschrift des Eigentümers der
betreffenden Liegenschaft mitzuteilen. Des weiteren ist der Käufer verpflichtet, sich einer etwaigen
Arrestvollziehung oder Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zu widersetzen, den
Pfandgläubiger unverzüglich über den Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen und die Firma
innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des Arrests oder der Zwangsvollstreckung darüber zu
informieren; andernfalls kann er haftbar gemacht werden. In jedem Fall ist der Käufer verpflichtet,
solange er noch nicht allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, die durch BPI gelieferten
Waren gesondert von den übrigen Waren aufzubewahren, sie eindeutig als Eigentum der Firma zu
kennzeichnen und angemessen zu versichern.
6.3. Im Falle der Nichtzahlung bei Fälligkeit ist die Firma berechtigt, ihre Eigentumsrechte jederzeit
geltend zu machen und sofort auf Kosten des Käufers die Waren wieder in Besitz zu nehmen. Die
bereits bezahlten Beträge bleiben der Firma in diesem Fall als Entschädigung erhalten, unbeschadet
des Rechts der Firma, die Gesamtheit ihres Schadens einzufordern.
VII. PREIS
Die Preise sind in EURO (€) angegeben und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Gebühren und
sonstiger Steuern, welche immer zu Lasten des Käufers gehen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas
anderes vereinbart und in den Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen festgehalten. Die von der Firma
angegebenen Preise basieren auf den zur Zeit der Angebotserstellung herrschenden wirtschaftlichen
Bedingungen; hierzu zählen die durch die Lieferanten festgesetzten Preise, die Transportbedingungen, die
Verfügbarkeit der Waren, der aktuelle Wert von Löhnen, Gehältern, Sozialgesetzen und Materialien. Jede
bedeutende Änderung dieser Bedingungen kann eine Abweichung von den festgelegten Preisen zur
Folgehaben. In diesem Fall benachrichtigt die Firma den Käufer mindestens fünf Tage vor dem
vorgesehenen Lieferdatum schriftlich von der Preisänderung. Ficht der Käufer diese Änderung nicht
innerhalb von 48 Stunden schriftlich an, gilt der neue Preis als vom Käufer akzeptiert und für beide Parteien
bindend. Ficht der Käufer den Preisanstieg fristgerecht an, kann die Firma beschließen, die Waren
eiterhin zum ursprünglich vorgesehenen Preis zu liefern oder vom Auftrag entschädigungsfrei innerhalb von
24 Stunden nach dem Einwand des Käufers
zurückzutreten.
VIII. ZAHLUNG
8.1. Die Rechnungen sind in EURO (€) ausschließlich per SWIFT-Überweisung bei Erhalt der Ware zu
bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist fallen für jede unbezahlte Rechnung von Rechts wegen und ohne
vorherige Abmahnung vereinbarte Zinsen in Höhe von 12 % pro Jahr an. Jede zum Zahlungsziel nicht
bezahlte Rechnung wird überdies von Rechts wegen und ohne Abmahnung um eine pauschale und
unwiderrufliche Entschädigung in Höhe von 15 % des unbezahlt verbliebenen Betrags erhöht, wobei die
Erhöhung mindestens 50 € pro Rechnung beträgt. Jeder Einwand gegen eine Rechnung muss der
Firma schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der
Rechnung zukommen.
8.2. Im Falle der Nichtbezahlung einer einzigen Rechnung bei Fälligkeit wird jede weitere bereits ausgestellte, aber
noch nicht fällige Rechnung sofort und von Rechts wegen fällig. Wird eine besondere Zahlungsfrist gewährt, hat die
Nichtbezahlung einer Rechnung zu einem der vereinbarten Fälligkeitstermine oder die Nichteinhaltung der
gewährten besonderen Bedingungen ohne vorherige Abmahnung den Widerruf der besonderen
Zahlungsbedingungen zur Folge. Tritt eine Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Kunden ein, insbesondere
im Falle von gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder im Falle von Ereignissen, welche
die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen zweifelhaft oder unmöglich machen, behält sich die Firma auch
nach teilweiser Ausführung des Auftrags vor, zusätzliche Sicherheiten, welche sie als angemessen erachtet, vom
Käufer einzufordern, um die Einhaltung der von beiden Parteien eingegangen Verpflichtungen zu gewährleisten.
Eine Weigerung, dieser Anforderung zu genügen, berechtigt die Firma, von der getroffenen Vereinbarung
zurückzutreten und den Auftrag ganz oder teilweise aufzuheben.
IX. FINANZIERUNG
Jedwede seitens des Käufers eingegangenen Verbindlichkeiten für die Finanzierung des Gutes sind
ausdrücklich im Bestellschein zu erwähnen
X. GEWÄHRLEISTUNG
10.1. Mangels schriftlicher Benachrichtigung innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung gelten die Produkte als
durch den Käufer angenommen. Die Annahme deckt sämtliche offensichtliche Mängel und Vertragswidrigkeiten ab,
also sämtliche Mängel, die der Käufer bei der Lieferung feststellen kann. Versteckte Mängel muss der Käufer
innerhalb von acht Tagen nach Feststellung dieser Mängel sowie in jedem Fall spätestens drei Monate nach der
Lieferung melden. Klagen vor Gericht sind nur dann statthaft, wenn sie spätestens ein Jahr nach Mitteilung der
Mangelrüge eingereicht werden.
10.2. Die Normen oder Qualitätsanforderungen bezüglich der durch BPI gelieferten Waren sind dem Käufer bekannt.
Die Gewährleistungspflicht der Firma geht nicht über die darin genannten Qualitätsklauseln oder Qualitätsnormen
hinaus.
10.3. Dem Käufer obliegt es, für die Wartung, den Schutz und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des gelieferten
Materials zu sorgen und insbesondere Feuchtigkeitsprobleme zu vermeiden. In keinem Fall kann die Firma für Fehler
und Mängel verantwortlich gemacht werden, welche die Ware betreffen und auf die Lagerung, Montage,
Anwendung, unsachgemäße Nutzung usw. durch den Käufer zurückzuführen sind. Die Gewährleistung gilt nicht in
folgenden Fällen (Liste nicht erschöpfend):
a. Der Käufer hat nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber BPI erfüllt;
b. Die Waren sind anormalen Umständen ausgesetzt oder werden nachlässig oder unsachgemäß
behandelt;
c. Die Waren werden länger als statthaft oder auf unangemessene Weise gelagert, und es ist
wahrscheinlich, dass dies eine Beeinträchtigung der Qualität zur Folge hat;
d. Der Verkäufer hat die Installations-, Wartungs- oder sonstigen Anweisungen ignoriert und/oder
nicht eingehalten;
e. Es wurde der Firma nicht gestattet, den Mangel innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Mangels zu
untersuchen;
f. Seit der Lieferung ist eine Frist von drei Monaten verstrichen.
10.4. Die Firma gewährt eine Garantie auf die von ihr verkauften Produkte, sofern die oben aufgeführten
Bedingungen nicht zutreffen und der Käufer zudem der Firma eine fotografische Übersicht über den Standort vor,
während und nach der Installation der durch BPI gelieferten Waren bereitstellt. Diese Übersicht muss die Installation,
die korrekte Anordnung der Bodenträger, deren Positionierung, die Verlegung des Flächenbelags usw. zeigen, um
nachzuweisen, dass die Installation in Übereinstimmung mit allen Empfehlungen von BPI und nach den Regeln der
Technik ausgeführt wurde. Um einen Anspruch aus der Gewährleistung geltend machen zu können, muss der Käufer
seine Mängelrüge per Einschreiben innerhalb von 15 Tagen nach der Mängelfeststellung gegenüber der Firma
vorbringen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf den Ersatz der fehlerhaften Waren. Der Käufer ist verpflichtet,
die mit Mängeln behaftete Ware für BPI verfügbar zu halten. Der
Käufer wird in keinem Fall von seiner Verpflichtung zur Zahlung der strittigen Waren entbunden.
10.5. Die Installationsanweisungen sowie die Belastungstests und Druckfestigkeitsprüfungen für die Waren sind dem
Käufer gut bekannt. Diese Informationen finden sich unter anderem im BINDER, AIP, welcher sind Bestandteil dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen ist und dessen Kenntnis der Käufer bestätigt. Die Gewährleistung gilt in jedem
Fall nur für die durch die Firma vorgesehene Nutzung der Waren.
XI. HÖHERE GEWALT
Unvorhersehbare Ereignisse oder höhere Gewalt berechtigen die Firma, die Ausführung ihrer Pflichten ganz oder
teilweise auszusetzen und/oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne eine Entschädigung, gleich
welcher Art, leisten zu müssen. Unter höhere Gewalt fallen Streiks, Aussperrungen, Kriege, Unruhen, unregelmäßige
oder fehlende Transportmittel, Materialengpässe, widrige Witterungsverhältnisse, Überschwemmungen und alle
sonstigen Elemente außerhalb des Einflussbereichs der Firma, welche zur Folge haben, dass die Lieferungen
verzögert oder ganz oder teilweise unterbrochen werden.
XII. KONKURRENZ – GEISTIGES EIGENTUM
Studien, Modelle, Muster, Pläne, Fotografien usw. der Firma bleiben ihr Eigentum und dürfen weder kopiert noch
vervielfältigt werden. Sie sind auf erste Anforderung hin zurückzugeben und dürfen ohne ihr vorheriges
Einverständnis in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden. Im Übrigen erkennt der Verkäufer die Gültigkeit aller
geistigen Eigentumsrechte von BPI an (Patente, Marken usw.) und verpflichtet sich, diese weder mittelbar noch
unmittelbar sowie unter keinen Umständen und in keiner Weise zu verletzen. Bei Zuwiderhandlung ist der Käufer
verpflichtet, eine sofortige und nicht reduzierbare Entschädigung in Höhe von 50.000 € zu leisten, unbeschadet
weiterer Forderungen der Firma.
XIII. STREITIGKEITEN
13.1. Einwände bezüglich der Auslegung oder Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Auftrag und aus der
Anwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen belgischem Recht, unter Ausschluss der
Bestimmungen des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 der
Vereinten Nationen, welches durch das belgische Gesetz vom 4. September 1996 gebilligt wurde. Für diese Streitfälle
sind die Gerichte des Gerichtsbezirks LÜTTICH (Belgien) zuständig, ohne dass der Käufer ein anderes Gericht anrufen
kann, auch nicht durch Antrag auf Klageänderung, Streitverkündigung, Gewährleistungsklage oder Klage auf
Feststellung einer Streitgenossenschaft.
13.2. Ist diese Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer anderen als der französischen Sprache
abgefasst, vereinbaren die Parteien, dass die französische Fassung im Falle eines Auslegungsproblems
herangezogen wird.
XIV. ÄNDERUNG DER VEREINBARUNG
Änderungen der besonderen Vereinbarungen oder dieser allgemeinen Vereinbarungen erfordern eine schriftliche
und von allen Parteien unterzeichnete Zusatzvereinbarung.
XV. SALVATORISCHE KLAUSEL
Die Ungültigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsklausel (besondere und
allgemeine Bedingungen) hat keinesfalls die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen des
zwischen den Parteien vereinbarten Vertrags zur Folge, und diese behalten ihre vollständige Gültigkeit.
XVI. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
1. Im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit nimmt unser Unternehmen Verarbeitungen personenbezogener Daten
vor, wobei es für die von ihm erhobenen Daten verantwortlich ist. Unser Unternehmen erhebt Daten zu seinen
Kunden und Vertriebspartnern. Diese Daten werden auf rechtmäßige, faire und transparente Weise erhoben. Die
Datenerhebung ist angemessen, zweckmäßig und auf das notwendige Maß beschränkt. Diese Daten werden
aktualisiert.
2. Vorbehaltlich des schriftlichen Widerrufs an den Datenschutzbeauftragten (DPO) erteilen die betroffenen
Personen ihre Einwilligung (Artikel 6 Absatz 1 Punkt a der DSGVO) in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten, die für die Erbringung folgender Leistungen unerlässlich sind:
-die Übermittlung von Informationen zu den Leistungen, Produkten und Tätigkeiten des Unternehmens BUZON
PEDESTAL INTERNATIONAL AG,
-die Zustellung von Newslettern,
-die Durchführung von Informations- oder Werbeaktionen zu den Leistungen und Produkten des Unternehmens
BUZON PEDESTAL INTERNATIONAL AG,
-die Durchführung von Marktforschung,
-die Verwaltung des Kundenstamms,
-die Ausstellung, Beitreibung und Überprüfung von Rechnungen,
-die Erfüllung unserer Pflichten zur Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung.
3. Da die Verarbeitung einzig auf Grundlage Ihrer Einwilligung erfolgt, können die betroffenen Personen jederzeit
unentgeltlich Einsicht in diese Daten nehmen oder diese berichtigen oder löschen lassen. Die vollständige Erklärung
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